Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 85
§ 85 – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte müssen kein Wohngeld beantragen.
- Dies gilt für Bewilligungszeiträume, die am 31. Dezember 2022 laufen.
- Auch für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. Juni 2023 beginnen.
- Die Regelung weicht von § 12a Satz 1 ab.
- Es besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld.